Zudem wird im Rapport sowie im nachträglich maschinenschriftlich ausgefertigten Kontrollbericht (Vorakten, act. 38–42) angegeben, dass der Tierhalter davon je eine Kopie erhalten habe, was dafürspricht, dass dem Beschwerdeführer die darin angeführten Mängel sogar schon vor Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens am 18. Oktober 2023 bekannt waren.