hat, was gesetzt den Fall, dem Beschwerdeführer wäre der Inhalt des Rapports wider Erwarten nicht bekannt gewesen, eine fehlende Bereitschaft offenbaren würde, sich mit den darin aufgelisteten Mängeln überhaupt (im Einzelnen) auseinanderzusetzen. Vermutungsweise hat der betreffende Rapport dem Beschwerdeführer allerdings schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegen, nachdem ihm auf elektronischem Weg Zugang zu den "kompletten" Akten bis 9. Februar 2024 gewährt wurde (vgl. Vorakten, act. 139–141).