3 Abs. 3 TSchV ist die Pflege der Tiere angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Dies war bei den auf den obgenannten Fotos abgebildeten Tieren mit ausgeprägten Schmutzschichten auf den Fellen vor allem im Bereich des Bauchs und der Schenkel nach fachkundiger Einschätzung der Kontrolleure des Veterinärdienstes wie auch der beiden dem Spruchkörper des Verwaltungsgerichts angehörenden landwirtschaftlichen Fachrichter nicht mehr der Fall. Art.