Daran ändern auch die Strafverfahren nichts, die eingestellt wurden oder mit einem Freispruch des Beschwerdeführers (mangels Beweisen) endeten. Diese betrafen entweder andere, hier nicht interessierende Sachverhalte (vgl. Beschwerdebeilagen 4–6 und 11) oder vom Beschwerdeführer nicht näher geschilderte Sachverhalte (vgl. Beschwerdebeilage 7), so dass daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann.