7–14, 18–20 und 22–30) und Videos (Vorakten, V03–09) hinreichend dokumentiert, so dass die Bestreitungen des Beschwerdeführers haltlos erscheinen. Weil "nur" ein Drittel und nicht der ganze Liegebereich stark vernässt war, stellte die Vorinstanz darauf ab, dass nur ein Drittel der 18 Jungtiere, die den gesamten Liegebereich nutzten, mithin sechs Tiere von diesem Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung betroffen waren. Der von der Vorinstanz konkret angewandte GVE- Faktor von 0,4 pro Tier gilt für Tiere der Rindergattung, die zwischen 365 und 730 Tage alt sind (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Anhang Ziff. 1.2.2 LBV). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Richtigkeit des von der Vorin-