5.2.3. Im Allgemeinen müssen Böden gemäss Art. 7 Abs. 3 TSchV so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Im Liegebereich (von Haustieren, zu denen die TSchV aufgrund der Systematik im 3. Kapitel auch Nutztiere wie Rinder und Schafe zählt) müssen Böden ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (vgl. Art. 34 Abs. 1 TSchV). Böden in Bereichen, in denen sich Tiere vorwiegend aufhalten, dürfen nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 [Nutz- und Haustierverordnung; SR 455.110.1]).