Der "Fachinformation Tierschutz" des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) (Vorakten, act. 137 f.), die dem Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Akteneinsicht zugänglich gemacht wurde (vgl. Vorakten, act. 141), ist sodann zu entnehmen, dass Kälber auf Wasser angewiesen sind, um ihren Durst zu stillen respektive Flüssigkeitsbedarf zu decken, während Milch für Kälber in erster Linie Nahrung darstellt. Deshalb verlange Art. 37 TSchV, dass in Ställen oder Hütten gehaltene Kälber jederzeit Zugang zu Wasser haben müssten.