5.2.2. Art. 37 Abs. 1 TSchV hält unmissverständlich fest, dass in Ställen oder Hütten gehaltene Kälber jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen. Mit dem Erläuterungsschreiben vom 28. Februar 2023 (Vorakten, act. 31 f.) wurde dem Beschwerdeführer die "Anleitung für die ad libitum-Tränke von Aufzuchtkälbern" (Vorakten, act. 33–35) übermittelt, aus der hervorgeht, dass den Kälbern auch während der ad libitum-Milchphase (in den ersten vier Lebenswochen) in der frostfreien Zeit immer frisches Wasser in einer Schale angeboten werden sollte (Ziff.