den, mit Hinweis auf die verletzten Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung. Die Akten wurden dem Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren elektronisch zugestellt (vgl. Vorakten, act. 139–141), ohne dass dieser in der Stellungnahme per Mail vom 29. April 2024 (Vorakten, act. 143) deren Unvollständigkeit gerügt hätte. Entsprechend muss ihm namentlich auch der Rapport zur Tierschutzkontrolle vom 29. März 2023 zugegangen sein. Spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hätte der Beschwerdeführer Einsicht in diese Unterlagen nehmen und in der Replik im Detail darauf eingehen können (siehe dazu auch die Ausführungen in Erw. 5.2.5 hinten).