Es sei eine Stange der Liegeboxen nicht am korrekten Ort gewesen, da diese im Kontrollzeitpunkt defekt gewesen sei. Dieser Defekt sei am Morgen des Kontrolldatums aufgetreten und umgehend behoben worden. Eine einzige defekte Stange im Stall könne nicht dazu führen, dass sämtliche Liegeflächen als mangelhaft gelten und für jede eine Kürzung von Fr. 100.00 erfolge, was in hohem Masse unverhältnismässig und mit Sinn und Zweck der DZV nicht zu vereinbaren wäre. Zudem seien im Zeitpunkt dieser Kontrolle keine vier Lämmer verschmutzt gewesen.