Ein Wiederholungsfall liege nicht vor. Es fehlten ferner jegliche Anhaltspunkte in den Akten für eine übermässige Verschmutzung von zwei Auen. Und auch diesbezüglich sei eine Kürzung in Höhe von Fr. 400.00 nicht nachvollziehbar, da mit Sicherheit kein Wiederholungsfall gegeben sei. Beim Vorwurf der Lahmheit und der Verschmutzung handle es sich um subjektive Wahrnehmungen, die nicht aktenkundig seien.