5.1.5. Der Rapport zur Tierschutzkontrolle vom 29. März 2023 befinde sich nicht bei den Akten. Auch in der angefochtenen Verfügung seien keine Verstösse gegen die Tierschutzvorschriften dokumentiert. Bereits deshalb erweise sich die angefochtene Verfügung als unhaltbar und sei aufzuheben. Zurückgewiesen werde der Vorwurf, dass im Kontrollzeitpunkt drei Lämmer hochgradig lahm gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich um die Lämmer wie auch die Auen gekümmert und diese zur Pflege bewusst im Stall belassen. Nicht nachvollziehbar sei eine Kürzung im Betrag von Fr. 400.00, die nicht rechnerisch begründet werde. Ein Wiederholungsfall liege nicht vor.