5.1.2. In Bezug auf die sieben Kälber ohne permanenten Zugang zu Wasser gelte es festzuhalten, dass die Tiere unstreitig Zugang zu Milch gehabt hätten. Es sei notorisch und logisch, dass die Kälber mit der Milch auch Wasser aufnähmen, da Milch zu 87% aus Wasser bestehe. Der Sinn und Zweck von Art. 37 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) bestehe darin, dass Kälber jederzeit Zugang zu Flüssigkeit hätten. Ob es sich dabei um Wasser oder Milch (mit 87% Wasseranteil) handle, sei einerlei. Die Kürzung von Fr. 200.00 für diesen angeblichen Mangel sei aufzuheben.