Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Anhang 1, Ziff. 1.1 lit. d und Ziff. 2.2 DZV würde auf diese Weise erheblich relativiert und geschwächt. Somit hat die Vorinstanz Recht daran getan, im Bereich ÖLN eine Kürzung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 in Höhe von Fr. 550.00 anzuordnen.