DZV beziehen, wonach die "Kürzung erst vorgenommen wird, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde". Die anderweitige Auslegung des Beschwerdeführers würde dazu führen, dass für fehlende Dokumente des ÖLN kaum je noch Kürzungen von Direktzahlungen vorgenommen werden könnten, nämlich nur noch in Fällen der beharrlichen Verweigerung der Dokumentationspflicht. Damit würde ein klarer Anreiz dafür geschaffen, die notwendigen Dokumente überhaupt nur und erst dann zu beschaffen, wenn deren Fehlen anlässlich einer Betriebskontrolle festgestellt wird. Die Akzeptanz und Befolgung von - 13 -