Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz entbindet die Erfüllung der Pflicht zur Nachreichung von fehlenden Dokumenten des ÖLN nicht davon, dass die Direktzahlungen des betreffenden Beitragsjahrs zu kürzen sind, es sei denn, die Dokumente hätten schon im Kontrollzeitpunkt vorgelegen, waren aber damals nicht auffindbar (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5 f.). Nur auf solche, im Kontrollzeitpunkt bereits vorhandene, aber nicht auffindbare Dokumente kann sich der Hinweis in Anhang 8, Ziff. 2.2.3 lit. a DZV beziehen, wonach die "Kürzung erst vorgenommen wird, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde".