Der Einwand des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt der Erfassung oder Anmeldung seien die Angaben noch korrekt gewesen, ist dabei unbehilflich. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerdeantwort (S. 3 f.) zu Recht auf die Verpflichtung des Bewirtschafters, der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde (hier: Abteilung Landwirtschaft) sich nach Einreichung des Beitragsgesuchs ergebende Anpassungen der Bewirtschaftung noch vor deren Umsetzung schriftlich zu melden (vgl. nach Art. 100 Abs. 1 DZV).