DZV bezieht sich auf die Nachreichung von unvollständigen, fehlenden, unbrauchbaren oder ungültigen Dokumenten und ist im vorliegenden Kontext (Falschdeklarationen) nicht einschlägig. Im Hinblick auf die Angabe einer falschen Kategorie von Einzelbäumen gemäss Anhang 8, Ziff. 2.1.6 lit. e DZV, die bei der Kontrolle vom 25. August 2023 ebenfalls festgestellt wurde, gilt gleichermassen, dass neben der Korrektur der falschen Angabe(n) eine Kürzung von Fr. 50.00 pro Einzelbaum zu erfolgen hat, womit auch die Kürzung von Fr. 100.00 für falsch deklarierte Kategorien von zwei Einzelbäumen nicht zu beanstanden ist.