pflichtung, die falsche Angabe zu korrigieren, eine Kürzung von Fr. 500.00 zur Folge (Anhang 8, Ziff. 2.1.5 DZV). Die von der Vorinstanz verfügte Kürzung war somit auf jeden Fall korrekt, ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer die Angabe nach der Kontrolle umgehend (selbst) korrigiert hat und ihm dafür vom Kontrolleur eine "Nachbesserungsfrist" gewährt wurde, was aus dem betreffenden Formular (Vorakten, act. 65 f.) aber ohnehin nicht ersichtlich ist. Anhang 8, Ziff. 1.3 DZV bezieht sich auf die Nachreichung von unvollständigen, fehlenden, unbrauchbaren oder ungültigen Dokumenten und ist im vorliegenden Kontext (Falschdeklarationen) nicht einschlägig.