__" seien die Angaben im Zeitpunkt der Anmeldung korrekt gewesen. Nach der Kontrolle vom 25. August 2023 habe er die fehlerhaften Einträge umgehend, noch innerhalb der ihm vom Kontrolleur der bio.inspecta AG angesetzten Nachfrist gemäss Anhang 8, Ziff. 1.3 DZV korrigiert, weshalb für die Kürzungen in Höhe von Fr. 600.00 keine rechtliche Grundlage bestehe. Ohnehin fehle es in Bezug auf die Kürzung in Höhe von Fr. 500.00 für eine falsche Kulturart an einer Grundlage, da die diesbezügliche Bestimmung in Anhang 8, Ziff. 2.1.6 DZV angepasst worden und die Fassung im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids am 7. Oktober 2024 massgebend sei. Die aktuelle Version von Anhang 8,