Sobald die Begründung eines Entscheids so abgefasst ist, dass sich die betroffenen Personen über dessen Tragweite Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die obere Instanz weiterziehen können, was im vorliegenden Fall nach dem oben Ausgeführten gewährleistet war, sind die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Begründungsanforderungen erfüllt (vgl. statt vieler: BGE 150 III 1, Erw. 4.5; 146 II 335, - 10 - Erw. 5.1; 138 I 232, Erw. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_229/2024 vom 11. April 2025, Erw. 4.1).