Inwiefern die Mängel im Bereich Tierschutz die Tierschutzgesetzgebung verletzen sollen, konnte der Beschwerdeführer anhand der ihm von der Vorinstanz zugestellten Akten mit den Kontrollrapporten und Erläuterungsschreiben des Veterinärdienstes (Vorakten, act. 1, 31 f., 36 f. und 55–57) sowie dem Inspektionsbericht der bio.inspecta AG vom 27. Juli 2023 (Vorakten, act. 58 f.) erkennen und nachvollziehen. Anhand dieser Unterlagen lässt sich auch die Frage zweifelsfrei klären, bei welchen Kontrollen die Mängel im Bereich BTS-Vorschriften festgestellt wurden, für die in der angefochtenen Verfügung wohl versehentlich kein Datum angegeben wird (vgl. dazu die Rüge in Ziff. 27 der Beschwerde).