gen der Kürzungen verknüpft werden, keine Hinweise auf die jeweiligen Kürzungstatbestände der DZV enthalten sind. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es aufgrund der Angaben in der erwähnten Tabelle auch ohne weiteres möglich, die Berechtigung der einzelnen Kürzungen durch einen Vergleich mit den jeweiligen Kürzungstatbeständen in Anhang 8 der DZV zu überprüfen.