12 ff.) zeigen nun allerdings, dass der Beschwerdeführer sehr wohl verstanden hat und einzuordnen vermochte, welcher Sachverhalt ihm im Zusammenhang mit der Nichterfüllung von allgemeinen Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten, fehlenden Dokumenten des ÖLN, der Verletzung von Tierschutzvorschriften und der Nichteinhaltung von BTS-Vorschriften konkret zur Last gelegt wird und wie die Abzüge von den Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 aufgrund dessen im Einzelnen begründet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung, wo die einzelnen Mängel ab S. 3 tabellarisch aufgelistet sowie mit den Berechnun-