2.2. Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers wurde die behördliche Begründungspflicht vorliegend dadurch verletzt, dass in der angefochtenen Verfügung lediglich zum erfolgten Schriftenwechsel Stellung genommen und aufgezeigt werde, weshalb an der (mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 [Vorakten, act. 97–101] und 9. Februar 2024 [Vorakten, act. 132–136]) in Aussicht gestellten Kürzung festgehalten werde. Es werde insbesondere nicht dargelegt, gestützt auf welche Grundlagen und welche Dokumente die jeweilige Kürzung vorgenommen werde. Der Sach- -9-