2.9.1 Satz 1 DZV), gibt es für den Mangel der zu einem Drittel vernässten Liegefläche, von der sechs Rinder betroffen waren, woraus auf viel zu wenig BTS-konforme Einstreu geschlossen wird, was gemäss Anhang 8, Ziff. 2.9.3 lit. e DZV zu einem Abzug von 40 Punkten führt, sowie den Mangel des über dem Tiefstreubereich montierten Tränkbeckens, der gemäss Anhang 8, Ziff. 2.9.3 lit. c DZV (kein befestigter Tränk- bzw. Fressbereich) einen Abzug von 110 Punkten nach sich zieht. Ein Abzug von Fr. 165.90, resultierend aus 110 bzw. 100 Punkten nach Abzug von 10 Punkten Toleranz (vgl. Anhang 8, Ziff.