Satz 1 und lit. a DZV) auf fünf verschmutzte Rinder mit eingetrockneten Dreckrollen an Schenkeln und Bauch, • ein Betrag von Fr. 400.00 (Mindestbetrag im Wiederholungsfall gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 1 und lit. a DZV) auf drei Lämmer mit hochgradiger, nicht abgeklärter und unbehandelter Lahmheit (Grad 5/5) sowie fünf Auen mit mittelgradiger, nicht abgeklärter und unbehandelter Lahmheit), • ein Betrag von Fr. 400.00 (Mindestbetrag im Wiederholungsfall gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 1 und lit. a DZV) für zwei Auen, die starke Verschmutzungen (Klumpen am Schwanz) aufwiesen,