1.1.5. Die Kürzungen nach Anhang 8, Ziff. 2.9 DZV (für die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für Tierwohlbeiträge) erfolgen ebenfalls mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die Vergabe von Punkten, wobei die Punkte pro Tierkategorie nach Art. 73 sowie für die BTS- und RAUS-Beiträge sowie den Weidebeitrag je separat wie folgt in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den BTS-, bzw. RAUS- bzw. Weidebeiträgen der betreffenden Tierkategorie (Anhang 8, Ziff. 2.9.1 DZV). Haben Tiere der Rindergattung keinen befestigten Tränk- bzw. Fressbereich, werden dafür 110 Punkte angerechnet (Anhang 8, Ziff. 2.9.3 lit.