Verstösse gegen den baulichen und qualitativen Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh und von angebundenen Ziegen, werden mit mindestens einem Punkt pro betroffene Grossvieheinheit (GVE) geahndet (Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. a DZV). Der GVE-Faktor beträgt für Milchkühe und andere Kühe 1, für andere Tiere der Rindergattung nach Alter abgestuft 0,13–0,6, für Milchschafe 0,25 und für andere Schafe nach Alter abgestuft 0,03–0,17 (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Anhang Ziff. 1 und 3 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung; LBV; SR 910.91]).