1.1.3. Die Kürzungen nach Anhang 8, Ziff. 2.2 DZV (für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises) erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit 1'000 Franken pro Hektare LN des Betriebs. Sind beispielsweise Bodenanalysen älter als 10-jährig, fehlend, falsch, unbrauchbar oder ungültig, wird eine Kürzung im Betrag von Fr. 50.00 pro fehlende oder mangelhafte Bodenanalyse vorgenommen (Anhang 8, Ziff. 2.2.3 lit. a DZV).