1.1.2. Die Kürzungen nach Anhang 8, Ziff. 2.1 DZV (für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von allgemeinen Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten) erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beitragsdifferenzen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Beiträge oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen. Bei einer nicht korrekten Deklaration von Kulturen oder Sorten werden die Direktzahlungen um den Betrag von Fr. 500.00 gekürzt (Anhang 8, Ziff. 2.1.5 DZV). Wird die Kategorie von Einzelbäumen/Hochstamm-Feldobstbäumen nicht korrekt deklariert, beträgt die Kürzung je betroffener Baum Fr. 50.00 (Anhang 8, Ziff. 2.1.6 lit. e DZV).