II. 1. 1.1. 1.1.1. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen sowie die Festlegung der Höhe der Beitragszahlungen werden in der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) geregelt. Nach Art. 105 DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 zu dieser Verordnung. Eine Kürzung der Direktzahlungen ist namentlich für den Fall vorgesehen, dass in einem beitragsberechtigten -5-