2. 2.1. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Die Beschwerdeführerin ist auch in jenem Verfahren als obsiegend zu betrachten. Entsprechend hat sie keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten des Verfahrens vor dem BVU, Rechtsabteilung, gehen zu Lasten der Beschwerdegegner, da den Behörden kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorgeworfen werden kann. 2.2. Da die obsiegende Beschwerdeführerin auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, werden dafür keine Parteikosten ersetzt (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: