6. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, mit welchem die Baubewilligung des Gemeinderats geschützt wurde, ist aufzuheben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Baubewilligung auch bezüglich der nicht strittigen Wärmepumpe aufgehoben ist (Beschwerdeantwort des Gemeinderats, S. 5). Das aargauische Recht sieht keine Teilrechtskraft der Baubewilligung vor.