und genauso zu einem Bauabschlag führte (Überschreitung der zulässigen AZ um 2.57 %). 5. Soweit der Gemeinderat in seiner Beschwerdeantwort eine Parteibefragung beantragt, ist eine solche für die Fallbeurteilung nicht erforderlich. Die Parteien konnten sich in ihren Rechtsschriften ausreichend zur Sach- und Rechtslage äussern, weshalb von einer Befragung der Parteien keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Auf eine Parteibefragung kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 147 IV 534, Erw. 2.5.1; 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 339, Erw. 5.3).