4.2. Hinzuweisen ist schliesslich, dass der Gemeinderat in seiner Beschwerdeantwort die anrechenbare Geschossfläche neuerdings mit 232.20 m2 beziffert (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 6), obwohl er in der Baubewilligung ausdrücklich eine solche von 235.65 m2 festhielt (oben Erw. II/3.1; Vorakten, act. 7). Selbst wenn man nun von 232.20 m2 ausgehen würde (was offen bleiben kann) und die für den Estrichraum anzurechnenden 9.67 m2 hinzuzählte, wäre die AZ aber überschritten. Die Überschreitung würde 6.07 m2 betragen, was jedoch ebenfalls nicht vernachlässigbar wäre - 11 -