Die Anordnung einer Nebenbestimmung zur Behebung des Mangels rechtfertigt sich nicht, es kommt nur der Bauabschlag in Frage (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2019 vom 3. Juni 2020, Erw. 8.2, wo das Bundesgericht eine Überschreitung der zulässigen anrechenbaren Geschossfläche von maximal 1'005.38 m2 um 14.42 m2 – d.h. um ca. 1.43 % – als nicht vernachlässigbar bezeichnete und es zudem als nicht unverhältnismässig einstufte, dass die Vorinstanz auf einen Bauabschlag erkannt hatte – im Vergleich dazu beträgt die Überschreitung im vorliegenden Fall 4.04 %, prozentual also mehr als 2.8 Mal so viel wie im erwähnten Bundesgerichtsentscheid).