4. 4.1. Zusammenfassend ist der Estrichraum an die anrechenbare Geschossfläche anzurechnen (Erw. II/3.2.1). Dabei gilt aber zu beachten, dass Dachgeschossflächen unter 1.50 m lichter Höhe nicht anzurechnen sind (§ 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 6 BauV). Für den Estrichraum ist daher eine Fläche von 9.67 m2 anzurechnen ([0.83 m + 1.84 m = 2.67m] x [2.68 m + 0.32 m = 3.00 m] = 8.01 m2 + [2.00 m x 0.83 m = 1.66 m2] = 9.67 m2). Dies hat zur Folge, dass die zulässige AZ überschritten wird (siehe oben Erw. II/3.1). Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu erteilen.