Würde man der Ansicht der Vorinstanzen folgen, wonach es für die Anrechenbarkeit des Estrichraums entscheidend ist, ob dieser innerhalb oder ausserhalb der thermischen Gebäudehülle/Hülle liegt, so genügten die von der Bauherrschaft eingereichten Pläne und Unterlagen jedenfalls nicht, um vorbehaltlos von einem Estrichraum ausserhalb der thermischen Gebäudehülle auszugehen. Aufgrund der Unklarheiten (namentlich Aufbau Aussenwände, Dachaufbau, nicht aktualisierter Nachweis energetische Massnahmen) hätten die Angaben der Bauherrschaft genauer verifiziert werden müssen. Der Thematik muss vorliegend aber nicht weiter nachgegangen - 10 -