che u.a. in ausgebauten Dachgeschossen an die anrechenbare Geschossfläche anzurechnen ist. Wäre der Estrichraum vorliegend innerhalb der "thermischen Hülle" und hätte er Fenster, stellte sich – bei objektiver Betrachtung – von vornherein die Frage, ob dies überhaupt eine "Nebennutzfläche" darstellt oder nicht vielmehr von einem (weiteren) Zimmer ausgegangen werden müsste, das der Wohnnutzung dient und schon deshalb anzurechnen wäre.