Ziffer 5 BauV). Umgekehrt gibt es Flächen, die nicht angerechnet werden, obwohl sie innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und Fenster haben können (z.B. oberirdische Technikräume; § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 2 BauV). Zudem spricht § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 BauV ausdrücklich davon, dass ein Estrichraum eine "Nebennutzfläche" ist, wel- -9-