a BauV so nicht entnehmen. Liegt ein ausgebautes Dachgeschoss vor, was vorliegend klar und unbestritten der Fall ist (siehe bewilligte Planunterlagen [namentlich Plan "Grundriss DG", Aufstockung EFH, 1:100, Rev. 22.04.2024]), so ist auch der von der Wohnfläche direkt zugängliche Estrichraum anzurechnen und zwar unabhängig davon, ob dieser Raum innerhalb oder ausserhalb der "thermischen Hülle" liegt und Fenster aufweist oder nicht. Ein allseitig geschlossener Sitzplatz liegt in der Regel ebenfalls ausserhalb der thermischen Gebäudehülle und muss trotzdem angerechnet werden (vgl. § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 5 BauV).