Da das Dachgeschoss ausgebaut wird, ist der in diesem Geschoss untergebrachte Estrichraum entsprechend § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 BauV ebenfalls an die anrechenbare Geschossfläche anzurechnen. Soweit die Vorinstanz ausführt, dass Nebennutzflächen im Dachgeschoss nur dann anzurechnen seien, wenn sie vom Ausbaustandard her (Belichtung, Isolation, Anschlüsse) nachträglich unerlaubterweise unter Missachtung der maximal erlaubten Ausnützung zu Wohnzwecken umgenutzt werden könnten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3), lässt sich dies § 32 Abs. 2 lit. a BauV so nicht entnehmen.