Sowohl beim zitierten bereinigten Bericht des BVU als auch den Erläuterungen des BVU im BNR zu § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 BauV stand letztlich der (mit der BauV neu eingeführte) Begriff des "natürlich belichteten Vollgeschosses", welcher vorab bei am/in den Hang gebauten Gebäuden, namentlich Terrassenbauten, zum Tragen kommt, im Zentrum, ebenso wie dieser Begriff bzw. die damit (für Vollgeschosse) geschaffene Sonderregelung angewendet werden soll (siehe zu dieser Thematik etwa auch Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014, S. 434 ff.). Um ein Vollgeschoss geht es vorliegend jedoch von vornherein nicht. Vielmehr geht es um einen Estrichraum in einem Dachgeschoss, wo-