3.2. 3.2.1. Umstritten ist, ob der geplante Estrichraum im Dachgeschoss zur anrechenbaren Geschossfläche zählt oder nicht. Wie dargelegt werden alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie u.a. zu Wohnungen gehörende Estrichräume nicht angerechnet; in Attika-, ausgebauten Dach- und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen jedoch nicht möglich (soeben Erw. II/3.1; § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 BauV). Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob von einem zu einer Wohnung gehörenden Estrichraum in einem ausgebauten Dachgeschoss zu sprechen ist oder nicht.