_ vom 10. Juni 2024, S. 7, Ziffer 22). Würden mehr als 0.15 m2 weitere Flächen als anrechenbare Geschossflächen qualifiziert, wäre die maximal zulässige AZ somit überschritten. Als "anrechenbare Geschossflächen" gelten nach § 32 Abs. 2 BauV alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und -7-