Dies gelte umso mehr, wenn der Raum wie vorliegend gänzlich fensterlos sei, sodass auch mangels natürlicher Belichtung eine (nachträgliche) Verwendbarkeit zu Wohnzwecken ausgeschlossen sei. Deshalb habe der Gemeinderat den Estrichraum zu Recht von der Ausnützungsberechnung ausgenommen (vorinstanzlicher Entscheid, S. 3 f.).