Das treffe dann nicht mehr zu, wenn solche Räume die Anforderungen an Wohnräume ganz oder fast vollständig erfüllten bzw. sie als Wohnraum verwendbar seien. Wenn sich wie im vorliegenden Fall ein Estrichraum in einem Dachgeschoss ausserhalb der thermischen Hülle und damit ausserhalb des ausgebauten, beheizten Dachgeschosses befinde, könne er nicht nachträglich zu Wohnzwecken (um)genutzt werden. Dies gelte umso mehr, wenn der Raum wie vorliegend gänzlich fensterlos sei, sodass auch mangels natürlicher Belichtung eine (nachträgliche) Verwendbarkeit zu Wohnzwecken ausgeschlossen sei.