Deshalb seien zwar grundsätzlich alle ober- und unterirdischen Geschossflächen anrechenbar. Davon ausgenommen seien die sogenannten Nebennutzflächen wie z.B. Keller, Estrich, Wasch- und Trockenräume etc., d.h. die nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren Flächen. Ob ein Raum dem Wohnen diene oder hierfür verwendbar sei, beurteile sich nach einem objektiven Massstab; es komme also nicht etwa auf die Bezeichnung in den Plänen oder auf die von der Bauherrschaft beabsichtige Nutzung an.