2. Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid auf den bereinigten Bericht zur Bauverordnung vom 3. bzw. 25. Mai 2011 und erklärte, mit der Regelung in § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 BauV solle sichergestellt werden, dass nur jene Nebennutzungsflächen nicht an die anrechenbare Geschossfläche anzurechnen seien, die vom Ausbaustandard her (Belichtung, Isolation, Anschlüsse) nicht nachträglich unerlaubterweise unter Missachtung der maximal erlaubten Ausnützung zu Wohnzwecken umgenutzt werden könnten. Deshalb seien zwar grundsätzlich alle ober- und unterirdischen Geschossflächen anrechenbar.